wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.01.2010
6 T 17/10 -

Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem Mieter

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts durch Bezeichnung als "Arschloch" , "Wichser" und "Hausbesetzer"

Bezeichnet ein Vermieter einen Mieter als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer", so liegt darin eine schwerwiegende Beleidigung. Die damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts des Mieters kann ein Schmerzensgeld von 800 € rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Mieter seinen Vermieter auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800 €. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter den Mieter, nach Beendigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch einen Vergleich, vor dem Wohnhaus als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer" bezeichnete.

Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei schwerwiegender Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich in Betracht kommt (§ 823 BGB). Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung habe nach Ansicht des Landgerichts vorgelegen. Denn die Äußerungen "Arschloch" und "Wichser" seien schwerwiegend und unflätig gewesen. Zudem sei die Bezeichnung "Hausbesetzer" verunglimpfend und herabsetzend gewesen, da der Begriff geeignet war, den Mieter entgegen der Wahrheit in die Nähe strafrechtlichen Verhaltens zu rücken.

Beleidigung war durch die Umstände nicht gerechtfertigt

Zudem sei die Beleidigung nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen, weil angesichts der gerade beendeten gerichtlichen Auseinandersetzung eine erregte Situation bestand. Außerdem habe der Umstand, dass der Mieter gegenüber anderen Mietern selbst beleidigende Äußerungen tätigte, nicht dazu geführt, dass der Vermieter wiederum beleidigend sein durfte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Bonn_6-T-1710_Schmerzensgeld-von-800-EUR-bei-schwerwiegenden-Beleidigungen-des-Vermieters-gegenueber-dem-Mieter~N16321

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16321 Dokument-Nr. 16321

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.