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Wenn ein Mieter den Vermieter mit einer Geiselnahme bedroht, dann ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Androhung einer Geiselnahme stellt eine schwere schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Dies entschied das Landgericht Mannheim.
Im zugrunde liegenden Fall beklagte sich eine Mieterin wegen ihrer kalten Wohnung beim Vermieter. Sie forderte ihn auf, für eine ausreichende Beheizung des Duschraums zu sorgen. Dem Vermieter schrieb sie für den Fall der Nichtbefolgung:
" ... Ich lasse Sie kapern - Helfershelfer stehen mir zur Verfügung - Sie werden eine Geisel, schöne Aussicht, nicht wahr! Der Raum hierfür ist düster und kalt, kein Wasser vorhanden!"
Der Vermieter forderte die Mieterin auf, sich für diese Drohung bei ihm zu entschuldigen. Nachdem die Mieterin keinen Anlass sah, sich zu entschuldigen, kündigte der Vermieter das
Der Vermieter sei berechtigt gewesen, das
Die Drohung der Mieterin lasse eine tiefgreifende feindselige Gesinnung gegenüber dem Vermieter erkennen. Wolle man nicht der Gewalt und der Skrupellosigkeit beim Vollzug von Verträgen Tür und Tor öffnen, dann gehöre es zu den selbstverständlichen Mindestvoraussetzungen, nicht den Willen des anderen durch gesetzeswidrige Mittel zu brechen. Der Mieterin stünden für diese Drohung keine Rechtfertigungs- oder Entschuldungsgründe zur Seite. Auch wenn man der Mieterin glauben sollte, dass sie bereits früher mehrfach vergeblich auf den Mietmangel hingewiesen habe, so rechtfertige auch dieser Umstand keine Drohung. Die Mieterin hätte auf legale Weise Druck auf den Vermieter ausüben können, z.B. durch Minderung der Mietzahlungen oder aber durch eine Klage auf Vornahmen der Reparaturen.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2013
Quelle: ra-online, LG Mannheim (zt/WuM 1978, 50/pt)
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Dokument-Nr. 16386
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