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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juni 2018 einen Strafbefehl vom Amtsgericht Nürnberg, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Dem Autofahrer wurde ein
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen
Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtigt eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26371
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