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Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die
Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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