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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt das Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens voraus. Diese Grenze ist ab einem Betrag von 1.500 Euro erreicht. Der seit 2002 geltende Grenzwert von 1.300 Euro ist aufgrund der Preisentwicklung anzuheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer verlor beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß rechts gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Dabei entstand ein Gesamtschaden in Höhe von fast 1.400 Euro. Der Autofahrer beging aufgrund von Angst und Schreck
Das Amtsgericht Braunschweig lehnte die Fahrerlaubnisentziehung ab. Seiner Ansicht nach liege bei einem
Das Landgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Zwar ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Kraftfahrer in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht, obwohl er weiß oder wissen muss, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Ein bedeutender Schaden sei hier aber nicht entstanden.
Die maßgebliche Grenze für die Annahme eines bedeutenden Sachschadens liege bei 1.500 Euro, so das Landgericht. Der seit dem Jahr 2002 geltende Grenzwert von 1.300 Euro sei aufgrund der Preisentwicklung anzuheben gewesen und gelte somit nicht mehr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23568
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