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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.02.2016
4 HK O 5203/15 -

LG Nürnberg-Fürth untersagt Buchungsportal www.hotel.de irreführende Hinweise auf begrenze Verfügbarkeit von Hotelzimmern

Hotelzimmer über andere Buchungskanäle ohne weiteres buchbar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter www.hotel.de bezogen auf Übernachtungs­angebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind. Insbesondere ging es um die Angaben "nur noch 4 Zimmer verfügbar!" und/oder "nur noch ein Zimmer verfügbar!".

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Portalbetreiber im eigenen Buchungsportal mit den zitierten Werbeaussagen auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich bei dem genannten Zimmerkontingent lediglich um das eigene Kontingent. Weitere Zimmer waren über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar.

Wettbewerbszentrale rügt Irreführung der Verbraucher

Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine unzulässige Irreführung des Nutzers von www.hotel.de. Wer in derart pauschaler Weise mit Hinweisen auf eine beschränkte Verfügbarkeit werbe, erwecke den Eindruck, dass insgesamt nur noch die genannte Zahl an Zimmern zur Verfügung stehe und daher eine rasche Entscheidung erforderlich sei, beanstandete die Wettbewerbszentrale. Nach ihrer Auffassung müsse aus der Werbung deutlich hervorgehen, dass die Aussage zur Verfügbarkeit lediglich das eigene Kontingent betreffe.

Portalbetreiber erscheint nicht zum Gerichtstermin

Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbewerbszentrale verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Auch Booking.com übte zuvor mit "künstlicher Verknappung" Druck auf Verbraucher aus

Dieser Fall ist in der Praxis der Wettbewerbszentrale allerdings nicht der erste zur "künstlichen Verknappung" von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen: Ohne Gerichte konnte seinerzeit eine Beanstandung gegenüber dem Hotelbuchungsportal Booking.com erledigt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, nicht mehr mit Aussagen wie "Letzte Chance. Wir haben nur noch 1 Zimmer" Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch wurde der irreführende Eindruck erzeugt, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden. Die "Verknappungspraxis" von Booking.com war zuvor in den Niederlanden auch schon untersagt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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