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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2011
15 O 276/10 -

Landgericht Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig

Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers müssen im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen werden

Wird auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen, stellt dies eine irreführende Werbung dar. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Landgericht Berlin den Betreiber einer Website dazu, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.

Unzureichend gestalteten Sternchensymbol mit Hinweis auf Zzusatzkosten verstößt gegen preisrechtliche Vorschriften

Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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