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Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung "online buchen" bzw. "Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist und nicht auf die Internetseite des jeweiligen Hotels.
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf den Internetseiten www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Klickt der Nutzer auf den Button, gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS.
Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über "www.dasoertliche.de" oder "www.gelbeseiten.de" Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 15650
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