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Wer ein mobiles Verkehrsschild aufstellt, muss dafür Sorge tragen, dass es auch stärkeren Windböen standhält. Mit einem so außergewöhnlichen Orkan, wie er unter dem Namen "Wiebke" in der Nacht zum 1. März 1990 weite Gebiete Europas heimsuchte, braucht er jedoch im allgemeinen nicht zu rechnen.
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug neben einem ansonsten standsicheren Verkehrsschild abstellt, handelt daher auf eigenes Risiko. Stürzt das Schild um, weil es einer unvorhersehbaren Sturmböe nicht gewachsen ist, so braucht der Schildaufsteller den am Fahrzeug entstandenen Schaden mangels Verschuldens nicht zu ersetzen.
Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilprozess zwischen einem Pkw-Eigentümer und einem Bauunternehmen.
Das beklagte Unternehmen führte im Februar/März 1990 auf der rechten Seite der Breitscheidstraße in Nürnberg Bauarbeiten aus. Im Bereich der Baustelle stellte ein Arbeiter ein mobiles
Am Abend vor dem 1. März 1990 parkte der Kläger seinen Pkw nichts Böses ahnend neben dem
Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma ersetzt. Sein Argument: Die Firma habe das
Da eine Einigung nicht zustande kam, zog der Pkw-Eigentümer vor Gericht.
Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches wäre gewesen, dass sich das Bauunternehmen eine schuldhafte Verletzung der
Einen solchen Vorwurf hielt das Landgericht Nürnberg-Fürth im vorliegenden Fall aber nicht für gerechtfertigt. Zwar bestehe eine allgemeine Rechtspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss. Doch dürfe man die Anforderungen auch nicht überspannen. Im Falle von mobilen Baustellen-Verkehrsschildern reiche es im allgemeinen aus, wenn der Fuß - wie vorliegend geschehen - mit einer genormten Sicherheitsplatte beschwert werde. Völlig ausschließen lasse sich aber die Gefahr des Umstürzens in der Praxis nicht, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Das müsse jeder bedenken, der sich in den Gefahrenbereich solcher Baustellenschilder begebe. Schon im eigenen Interesse tue er deshalb gut daran, seinerseits besondere Vorsicht walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall fiel somit die Risikoabwägung zu Ungunsten des Autofahrers aus. Folgerichtig wies das Landgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2987
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