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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003
57 S 4/03 -

Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobeschädigung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines Halteverbotsschilds

Anscheinsbeweis sprach für Schadens­verursachung durch Schild

Wird ein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds geparkt und ist das Fahrzeug nach einer stürmischen Nacht beschädigt sowie das Halteverbotsschild umgekippt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Dem Fahrzeugbesitzer steht daher ein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Schildaufsteller zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds am Straßenrand ab. Nachdem in der Nacht ein heftiger Sturm mit Windstärke 9 wütete, stelle der Autofahrer fest, dass sein Fahrzeug an der Heckscheibe beschädigt war und zudem Lackschäden aufwies. Des Weiteren war das Halteverbotsschild umgekippt. Der Autofahrer machte das umgekippte Schild für die Beschädigungen verantwortlich und klagte gegen die Aufstellerin des Schildes auf Schadenersatz. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Beschädigungen auch von Dritten mutwillig herbeigeführt worden sein können.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Fahrzeugbesitzers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe ein Beweis des ersten Anscheins dafür gesprochen, dass die Beschädigungen am Fahrzeug durch ein windbedingtes Umkippen des Halteverbotsschilds und nicht durch ein mutwilliges Einwirken Dritter verursacht worden sind.

Beschädigung des Fahrzeugs durch sturmbedingtes Umkippen des Schilds entsprach allgemeiner Lebenserfahrung

Der Beweis des ersten Anscheins greife bei typischen Geschehensabläufen ein, so das Landgericht weiter. Also in solchen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststehe, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist. Davon ausgehend habe es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, dass ein nicht fest verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch eine erhebliche Windeinwirkung umfällt und ein daneben parkenden PKW beschädigt.

Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises

Die Beklagte habe den Beweis des ersten Anscheins nicht durch einen entsprechenden Gegenbeweis im erforderlichen Maße erschüttert. Sie habe den Anscheinsbeweis dadurch entkräften können, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als den erfahrungsgemäßen Ablauf hätte beweisen können. Ein Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein könne, genüge dafür nicht. Vielmehr müsse der in Anspruch genommene dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt.

Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag vor

Die Beklagte habe nach Einschätzung des Landgerichts ihre hinsichtlich des Schilds zukommende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie das anlässlich eines Umzugs am 14.12.2011 aufgestellte Halteverbotsschild ohne weitere Sicherungsmaßnahmen stehen ließ bzw. nicht beseitigte. Das seit zwei Wochen abgelaufene Schild sei völlig überflüssig gewesen. Zudem sei der Sturm angekündigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 169/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 169Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 169

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