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Während der Sturmnacht zum 1. März 1990 war der Pkw des Klägers am Rande der Flößaustraße in Fürth geparkt. Auf der anderen Straßenseite hatte der Beklagte seinen Pkw-Anhänger mit Planenaufbau abgestellt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 4.15 Uhr erfasste eine Sturmböe den
Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies zwar zunächst einen Vorschuss von 3.000 DM, weigerte sich dann aber, weitere Zahlungen zu leisten. Sie berief sich auf höhere Gewalt und stellte sich auf den Standpunkt, der Anhänger-Besitzer habe den Schaden weder verschuldet noch liege ein Fall der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr vor. Der Kläger war anderer Meinung und verklagte den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung der restlichen 5.613 DM.
Dem Geschädigte blieb jedoch der erhoffte Erfolg versagt. Für ein Verschulden des Anhänger-Besitzers, so das Landgericht, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Handbremse sei angezogen gewesen, und für das zusätzliche Absichern durch Unterlegkeile habe es auf ebener Strecke keinen zwingenden Anlass gegeben, - ganz abgesehen davon, dass fraglich sei, ob Unterlegkeile das seitliche Wegdrücken hätten verhindern können.
Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung braucht der Anhänger-Besitzer für den Schaden nicht aufzukommen. Gehaftet hätte er nur dann, wenn man den Unfall als typische Folge der von einem
So sah es auch das Oberlandesgericht Nürnberg, an das sich der unterlegene Kläger mit seiner Berufung gewandt hatte. Um der Zurückweisung seines Rechtsmittels zuvorzukommen, nahm der Kläger daraufhin seine Berufung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2988
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