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Das Landgericht München I hat die Klage der bekannten deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen sie verhängten Dopingsperre abgewiesen. Auch die Forderung nach Zahlung von rund 3,5 Mio. Euro Schadensersatz und eines angemessenen Schmerzensgeldes von 400.000 Euro sowie die Feststellung der Erstattung künftiger Schäden blieb erfolglos.
Die Klägerin war im Jahr 2009 nach der Feststellung erhöhter Retikulozytenwerte im Blut von der Disziplinarkommission des internationalen Eisschnellaufverbandes (Beklagten zu 2) für zwei Jahre gesperrt worden. Die Klägerin hatte sowohl mit dem deutschen Eisschnellaufverband (Beklagte zu 1) als auch mit dem internationalen Eisschnellaufverband Athletenvereinbarungen unterzeichnet, in denen eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthalten war. Auf Anrufung des Internationalen Sportschiedsgerichts CAS durch die Klägerin hat dieses die Rechtmäßigkeit der Sperre bestätigt.
Einer Anrufung des Landgerichts München stand nicht die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten auf Grund der unterzeichneten Athletenvereinbarungen im Wege, da die zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Diese Vereinbarungen wurden seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen bestand ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten. Die Beklagten haben als nationaler und internationaler Eisschnelllaufverband eine Monopolstellung inne. Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl. Ohne die Unterzeichnung wäre die Klägerin nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen.
Einer Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Dopingsperre rechtswidrig war, steht jedoch die Rechtskraft der Entscheidung des Internationalen Sportgerichts CAS entgegen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts konnte und durfte hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht prüfen, ob die Dopingsperre rechtmäßig war. Die Rechtskraft des Schiedsspruchs war anzuerkennen. Im Zeitpunkt der Anrufung des CAS bestand zwischen den Parteien kein strukturelles Ungleichgewicht mehr. Der Wettkampf war vorbei und die Klägerin war im Verfahren vor dem CAS von Rechtsanwälten vertreten. Die von der Klägerin nunmehr ins Feld geführten Gründe, wie Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts oder der Auswahl der Schiedsrichter wurden im Verfahren vor dem CAS nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Rüge wäre erforderlich und zumutbar gewesen. Auch die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung steht einer Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Die Klägerin hat trotz Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit beim Abschluss der Schiedsvereinbarung den CAS angerufen und dort auch diesen Mangel nicht gerügt. Zudem verstößt die Entscheidung durch den CAS nicht gegen grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze.
Die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem CAS. Insoweit war die Klage zulässig. Diese Forderungen scheitern jedoch daran, dass im Rahmen der Frage, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen, jeweils zu prüfen ist, ob die Dopingsperre gerechtfertigt war. Das Gericht ist aber bezüglich dieser Frage an die Ausführungen des CAS gebunden und musste daher ohne eigene weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Sperre rechtmäßig war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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