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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22.04.2010
4 L 243/10.WI -

BKA verletzt Claudia Pechstein durch Pressemitteilung in ihren Persönlichkeitsrechten

In hohem Maße ehrverletzende Tatsachenbehauptung darf nicht mehr veröffentlicht werden

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Bundeskriminalamt untersagt, Passagen aus dem Schiedsurteil des Internationalen Sportgerichts CAS hinsichtlich der Doping-Vorwürfe gegenüber der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein zu verbreiten, zu veröffentlichen oder verbreiten zu lassen.

Vorausgegangen war, dass der Internationale Sportgerichtshof (CAS) mit Schiedsurteil vom 25. November 2009 ein Urteil der Internationalen Skating Union (ISU) vom 1. Juli 2009 bestätigt hatte, wonach gegenüber der Antragstellerin eine zweijährige Wettkampfsperre wegen angeblichen Blutdopings verhängt worden war. Im Zuge von Ermittlungen gegen unbekannt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I führt, nahm das BKA am 3. März 2010 und 5. März 2010 insgesamt 21 Hausdurchsuchungen bei Sportverbänden, Sportlern und einer Arztpraxis vor. Im Anschluss daran gaben die Staatsanwaltschaft München I und das BKA eine Presseerklärung ab, in der unter anderem die Behauptung aufgestellt wurde: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“. Das BKA stellte diese Pressemitteilung auch auf seiner Homepage ein, wogegen die Antragstellerin nun einstweiligen Rechtsschutz beantragte.

Aussage kann Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße und nachhaltig beeinträchtigen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Antragstellerin durch die umstrittene Äußerung des BKA in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt ist und einen Unterlassungsanspruch hat. Der Halbsatz, wonach das vorgeworfene Blutdoping „nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“, sei geeignet, als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in erheblichem Maße und nachhaltig zu beeinträchtigen, ohne dass dies zugunsten anderer erheblicher Rechtsgüter unserer Gesellschaft gerechtfertigt sei.

Aussage suggeriert zielgerichtete Vorgehensweise der Sportlerin

Der Hinweis auf ein „professionelles ärztliches Umfeld“ lasse nur den Schluss zu, dass seitens der Antragstellerin mit professioneller Hilfe vorgegangen wurde, was geeignet sei, ihre Wertschätzung in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Die - suggerierte - Einschaltung von Ärzten setze zwingend eine vorsätzliche und zielgerichtete Vorgehensweise voraus, so dass veränderte Blutwerte nicht etwa - aus der Sicht der laienhaften Öffentlichkeit - auf nur eine fahrlässige Einnahme von Präparaten oder anderen Umständen zurückführbar sein könnten.

Mitwirkung professioneller Dopingärzte nicht nachweisbar

Die Äußerung des BKA sei auch unwahr, so das Gericht, da in dem CAS-Urteil keineswegs die Rede davon sei, dass die angebliche Beeinflussung des Bluts der Antragstellerin „so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“. Der Internationale Sportgerichtshof habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es zunehmend schwerer sei, rEPO in Urinproben überhaupt festzustellen, weil eine häufige Gabe sehr kleiner rEPO-Mengen „in ausgeklügelten Dosierungsplänen“ diesen Nachweis erschwerten. „Daher ist ein mangelnder rEPO-Befund für das Schiedsgericht kein Beweis dafür, dass eine Blutmanipulation ausgeschlossen werden kann“, zitiert das Verwaltungsgericht das CASUrteil. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, seien dem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs nicht zu entnehmen; die umstrittene Tatsachenbehauptung sei daher als falsch zu bewerten.

Ehrverletzung durch Organ öffentlicher Gewalt noch schwerwiegender

Diese falsche Tatsachenbehauptung sei auch in hohem Maße ehrverletzend und geeignet, die Antragstellerin in ihrer Wertschätzung durch die Öffentlichkeit herabzumindern und Vorverurteilungen zu provozieren. Dies wiege nach Auffassung des Gerichts umso schwerer, als diese Ehrverletzung durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden

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