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Landgericht München I, Beschluss vom 29.07.2009
34 S 8084/08 -

Branchenbucheintrag: Kostenhinweis für Eintragung ohne optische Hervorhebung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend

Vergütung ist wesentlicher Vertragsbestandteil

Die Vergütung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil und muss entsprechend deutlich gemacht werden. Dies hat das Landgericht München I im Falle eines Eintragungsformulars eines Branchenbuchanbieters entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Branchenbuchanbieter, der ein Internetbranchenverzeichnis betreibt, die von einem Gewerbetreibenden die Kosten für einen Eintrag. Der Anbieter hatte den Gewerbetreibenden zuvor ein "Eintragungsformular" zugeschickt. Das Eintragungsformular war mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelt. Der beklagte Gewerbetreibende füllte es aus und sandte es zurück. Aus diesem Grunde verlangt der klagende Branchenbuchanbieter eine Vergütung von 1.076,75 Euro.

Amts- und Landgericht weisen die Klage des Branchenbuchanbieters ab

Das Amtsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Branchenbuchanbieter in Berufung vor das Landgericht München I ging. Das Landgericht bestätigte das amtgerichtliche Urteil und wies die Berufung zurück.

Vergütung muss offensichtlich dargestellt werden

Es führte aus, dass der Beklagte nicht zwingend von einer entgeltlichen Leistung ausgehen musste. Die Vergütung sei ein wesentlicher Vertragsbestandteil und dürfe nicht offensichtlich bewusst unauffällig in das Vertragswerk eingefügt werden. Das Landgericht München I verwies im Übrigen auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 (1 S 174/07).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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