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Die Vergütung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil und muss entsprechend deutlich gemacht werden. Dies hat das Landgericht München I im Falle eines Eintragungsformulars eines Branchenbuchanbieters entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Branchenbuchanbieter, der ein Internetbranchenverzeichnis betreibt, die von einem Gewerbetreibenden die
Das Amtsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Branchenbuchanbieter in Berufung vor das Landgericht München I ging. Das Landgericht bestätigte das amtgerichtliche Urteil und wies die Berufung zurück.
Es führte aus, dass der Beklagte nicht zwingend von einer entgeltlichen Leistung ausgehen musste. Die Vergütung sei ein wesentlicher Vertragsbestandteil und dürfe nicht offensichtlich bewusst unauffällig in das Vertragswerk eingefügt werden. Das Landgericht München I verwies im Übrigen auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 (1 S 174/07).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
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