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Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse ist dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter kostenlose Eintragungen vornehmen. Erhält eine Firma dennoch eine Zahlungsaufforderung, so wurde sie möglicherweise zum Abschluss eines sittenwidrigen Vertrages veranlasst, dessen Merkmal vor allem die Verschleierung der Kostenpflichtigkeit ist. Ein derartiger Vertrag ist jedoch von vornherein nichtig, wie das Landgericht Köln bestätigte.
Im vorliegenden Fall war der Betreiber einer Imbissstube auf das Angebot eingegangen, seine Gewerbedaten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" im
Das Landgericht Köln urteilte, die Klägerin könne die Begleichung der Rechnung über 932 Euro unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB sei. Der Vertragsschluss auf
Ein Rechtsgeschäft sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck geprägten Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei. Dabei sei im Rahmen der anstehenden rechtlichen Überprüfung nicht nur der objektive Gehalt des betroffenen Rechtsgeschäfts zu würdigen, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben. Darüber hinaus müssten auch die Absicht und die hinter dem Rechtsgeschäft stehenden Motive in die Gesamtschau einbezogen werden. Im vorliegenden Fall gehe das Gericht aus den nachfolgenden Gründen nicht nur davon aus, dass die Klägerin die Adressaten ihrer Offerte auf
Als Handlungsvariante der arglistigen
Das Anschreiben im vorliegenden Fall erwecke durch Wortlaut und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck. Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei zudem dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter kostenlose Eintragungen vornehmen würden. Bei dieser Lage habe der Kläger davon ausgehen können, dass die angeschriebene Firma annahm, letztlich nur eine sogenannte Korrekturfahne zur Sicherstellung der Richtigkeit der zu veröffentlichenden Adressaten im
Auch die geringe Rücksendungsquote von 0,41 % der versendeten Schreiben spreche nicht gegen die Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote beziehe sich auf sämtliche Empfänger des an über drei Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt sei, wie viele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besage die behauptete Rücksendungsquote daher nichts. Selbst bei der genannten Rücksendungsquote und einem Vergütungsanspruch der Klägerin von 1.864 Euro für zwei Jahre entstehe ein lukrativer Gesamthonoraranspruch in Höhe von 23.000.000 Euro.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 13603
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