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Landgericht Köln, Urteil vom 04.07.2007
9 S 88/07 -

Vertrag mit "Deutsches Gewerbeverzeichnis" auf Eintragung von Gewerbedaten ist sittenwidrig und nichtig

Landgericht Köln stellt Täuschungsversuch des "Dienstleisters" fest

Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse ist dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter kostenlose Eintragungen vornehmen. Erhält eine Firma dennoch eine Zahlungsaufforderung, so wurde sie möglicherweise zum Abschluss eines sittenwidrigen Vertrages veranlasst, dessen Merkmal vor allem die Verschleierung der Kostenpflichtigkeit ist. Ein derartiger Vertrag ist jedoch von vornherein nichtig, wie das Landgericht Köln bestätigte.

Im vorliegenden Fall war der Betreiber einer Imbissstube auf das Angebot eingegangen, seine Gewerbedaten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" im Internet eintragen zu lassen. Überraschenderweise erhielt der Mann eine Rechnung über einen Betrag von 932 Euro vom Anbieter dieser "Dienstleistung". Nachdem er dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, klagte das Unternehmen schließlich auf Zahlung des geforderten Betrags.

Kläger wollte Vertragspartner schädigen und sich ohne nennenswerte Gegenleistung bereichern

Das Landgericht Köln urteilte, die Klägerin könne die Begleichung der Rechnung über 932 Euro unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB sei. Der Vertragsschluss auf Eintragung der Gewerbedaten der Imbissstube der Beklagten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" sei nämlich seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenübers zu bereichern. Unabhängig von der Nichtigkeit des "Marketingvertrages" stünde der Klägerin aber auch deshalb kein Vergütungsanspruch zu, weil sie ihre Verpflichtung aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

Klägerin hat Adressaten zu täuschen versucht und sich damit strafbar gemacht

Ein Rechtsgeschäft sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck geprägten Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei. Dabei sei im Rahmen der anstehenden rechtlichen Überprüfung nicht nur der objektive Gehalt des betroffenen Rechtsgeschäfts zu würdigen, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben. Darüber hinaus müssten auch die Absicht und die hinter dem Rechtsgeschäft stehenden Motive in die Gesamtschau einbezogen werden. Im vorliegenden Fall gehe das Gericht aus den nachfolgenden Gründen nicht nur davon aus, dass die Klägerin die Adressaten ihrer Offerte auf Eintragung von Gewerbedaten in das Deutsche Gewerbeverzeichnis im Sinne des § 123 BGB zu täuschen versucht, sondern sie sich mit den vielfach innerhalb der Bundesrepublik versandten Angeboten zugleich strafbar verhalten habe und über die Täuschung im Sinne von § 123 BGB hinaus vorliegend auch der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt sei. Es bedurfte damit auch keiner ausdrücklichen Anfechtungserklärung der Beklagten zum Vertrag des vorliegenden Falls, um dessen Unwirksamkeit herbeizuführen.

Beklagter konnte eine kostenlose Eintragung erwarten

Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme jedes Verhalten in Betracht, sofern es geeignet sei, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, das sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet wäre, den Anderen in die Irre zu führen. Er müsse insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegenüber würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben.

Das Anschreiben im vorliegenden Fall erwecke durch Wortlaut und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck. Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei zudem dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter kostenlose Eintragungen vornehmen würden. Bei dieser Lage habe der Kläger davon ausgehen können, dass die angeschriebene Firma annahm, letztlich nur eine sogenannte Korrekturfahne zur Sicherstellung der Richtigkeit der zu veröffentlichenden Adressaten im Internet erhalten zu haben. Deshalb hat die Klägerin in ihrem Serienbrief den Adressaten nachdrücklich darum gebeten, die klägerseits bereits vorausgefüllten Datenfelder des Formulars zu prüfen und zu korrigieren. Durch den bereits voreingetragenen Betriebsnamen werde beim Adressaten zudem der Anschein eines bereits bestehenden Registereintrags und einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.

Schreiben wurde an über drei Millionen Empfänger verschickt

Auch die geringe Rücksendungsquote von 0,41 % der versendeten Schreiben spreche nicht gegen die Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote beziehe sich auf sämtliche Empfänger des an über drei Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt sei, wie viele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besage die behauptete Rücksendungsquote daher nichts. Selbst bei der genannten Rücksendungsquote und einem Vergütungsanspruch der Klägerin von 1.864 Euro für zwei Jahre entstehe ein lukrativer Gesamthonoraranspruch in Höhe von 23.000.000 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

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