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Der Internethändler Amazon darf mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Internethändler Amazon seine Werbeaktion bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Am „Cyber Monday im November 2010“ war es dann so weit: Der Onlinehändler bot im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an. Doch statt der Spielkonsole oder der elektrischen Zahnbürste zum Schnäppchenpreis gab es bei den meisten Kunden nur lange Gesichter: Die Produkte waren oft schon Sekunden nach dem Verkaufsstart „ausverkauft“. Zu kaufen waren sie trotzdem noch – zum regulären Preis im Onlineshop.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert, dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der
Das Berliner Landgericht gab der Klage der Verbraucherzentrale auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 13126
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