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Enthält das auf einer Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg erlassene einstweilige Verfügung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform "amazon". Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei "amazon" Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat das Oberlandesgericht Hamm der Beklagten die beanstandete
Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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