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Ein Wohnungsmieter ist gemäß § 541 BGB verpflichtet, einen auf der Loggia angepflanzten Baum zu entfernen, da dies nicht einer vertragsgemäßen Nutzung einer Loggia bzw. eines Balkons entspricht. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall nicht auf Art. 20a GG berufen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im dritten Stockwerk liegenden Zwei-Zimmer-Wohnung pflanzte einen jungen Bergahorn in einem Holzkasten auf seiner
Das Amtsgericht München gab
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf
Dem Beseitigungsanspruch habe nicht Art. 20a GG entgegengestanden, so das Landgericht weiter. Es sei schon fraglich, ob sich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23819
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