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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anpflanzen von einem Baum auf einem Balkon oder einer Loggia in der Regel mietvertragswidrig ist.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1990 Mieter einer Wohnung in München. In der zur Wohnung gehörenden Loggia hielt er zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre hinweg wuchs er zum
Die Vermieterin forderte ab Juni 2015 den Mieter mehrfach auf, den
Das Amtsgericht München gab der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter dazu, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen. Die Pflanzung des Baumes halte sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Davon sei alles umfasst, was nach der Verkehrsanschauung üblich sei, so das Gericht. Das Anpflanzen von Bäumen auf Loggien oder Balkonen gehöre nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu. Ahornbäume könnten, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt sei, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie seien damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und würden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten, so das Gericht. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa in Mailand, komme es dabei nicht an.
Von solchen Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie umstürzen könnten, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die Stahlsicherung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar. Solche bauliche Konstruktionen bedürfen laut den Ausführungen des Gerichts der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung auf der Loggia zum Befestigen von Bäumen entspreche nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Pflanzen eines Baumes sei nach Auffassung des Gerichts eine Dauerhandlung. Der Verjährungsbeginn könne nicht einfach auf den Akt der Pflanzung abgestellt werden. Es komme dabei viel mehr auf die jeweiligen einzelnen konkreten Störungen an, mit der der Beseitigungsanspruch jeweils neu entstehe, so das Gericht. Die Verjährung habe dabei in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Klägerin von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23913
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