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Landgericht München I, Urteil vom 21.03.2001
15 S 7927/00 -

Unzumutbare Verschattung durch Fichten: Nachbar darf zur Schere greifen

Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB

Wer durch den üppigen Bewuchs auf dem Nachbargrundstück, so stark beeinträchtigt wird, dass die Sommersonne auf dem eigenen Grundstück nicht mehr ankommt, darf Zweige abschneiden. Das hat das Landgericht München entschieden.

Im Fall stritten sich zwei Nachbarn. Der Kläger bewohnte eine Eigentumswohnung. Auf dem Nachbargrundstück standen ca. 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt mehrere Fichten. Die Äste hingen über die Grenze und verschatteten in unzumutbarerer Weise die Wohnung. Da der Nachbar, die Äste nicht beseitigen wollte, entfernte der Kläger die Äste selbst, wobei er sich professioneller Hilfe bediente, z.B. eine Hebebühne einsetzte. Bei dieser Arbeit wurde er durch die Polizei unterbrochen, die der Nachbar um Hilfe rief. So musste er ein zweites Mal die Hebebühne bestellen, um seine Arbeit zu Abschluss bringen zu können.

Das Landgericht München I hat entschieden, das der Kläger als Sondereigentümer zur Beseitigung des Überhangs im Wege der Selbsthilfe nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt war. Er durfte auch ohne vorherige Zustimmung den Rückschnitt durchführen.

Soweit der Nachbar die Beseitigung des Überhangs sowie das Anstellen von Leitern an den Fichten untersagte und er durch Herbeirufen der Polizei die restliche Beseitigung des Überhangs verhinderte, muss er auch die Kosten tragen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger zur Beseitigung des Überhangs zweimal eine Hebebühne bestellen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2007
Quelle: ra-online

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