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Der Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren einer Mietwohnung, stellt eine nur unerhebliche und einmalige Pflichtverletzung dar. Der Vermieter ist daher nicht dazu berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mieter auf Räumung und Herausgabe zu verklagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bauten die
Das Amtsgericht Erfurt entschied gegen den
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15328
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