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Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2014
12 O 18571/13 -

Kündigung der Mitgliedschaft in einem Dating-Portal ist auch per E-Mail möglich

Notwendigkeit der Schriftform sowie der Angabe bestimmter Daten zur Kündigung benachteiligt Kunden unangemessen und stellt übersteigertes Formerfordernis dar

Bietet der Betreiber eines Dating-Portals seinen Kunden an, sämtliche Kommunikation, einschließlich des Vertragsschlusses, mit Hilfe von E-Mails durchzuführen, so muss dies auch für die Kündigung gelten. Eine Bestimmung in den AGB, wonach die Kündigung der Schrift­form­erfordernis und der Angabe bestimmter Daten bedarf, wäre wegen unangemessener Benachteiligung und übersteigerter Formerfordernisse unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kunden einer Dating-Plattform im Internet konnten ihre Mitgliedschaft nach einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Schriftform erklären. Eine Kündigung in elektronischer Form, etwa mit einer E-Mail, war dagegen ausgeschlossen. Zulässig war aber die Übersendung eines Faxes. Zudem musste die Kündigung bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehörten Benutzername, Kundennummer sowie Transaktions- bzw. Vorgangsnummer. Der Verbraucherverband sah dies als unzulässig an und erhob Klage auf Unterlassung. Seiner Meinung nach, habe eine unangemessene Benachteiligung vorgelegen, da einerseits sämtliche Kommunikation mit der Betreiberin des Portals auch per E-Mail möglich war, andererseits dies für die Kündigung nicht zulässig war. Die Portalbetreiberin wiederum führte an, dass die besonderen Erfordernisse notwendig gewesen seien, um eine Missbrauchsgefahr auszuschließen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Die Klausel in den AGB, wonach die Kündigung bestimmter Erfordernisse bedurfte, sei unwirksam gewesen.

Übersteigerte Formerfordernisse begründete Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Bestimmung gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und sei daher unwirksam gewesen. Nach dieser Vorschrift sei eine Klausel in den AGB unwirksam, wenn an einer Erklärung eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Notwendigkeit bei der Kündigung den Benutzernamen, die Kundennummer und die Transaktions- bzw. Vorgangsnummer anzugeben sei ein übersteigertes Formerfordernis gewesen. Die Kunden haben die Klausel zumindest dahingehend verstehen können, dass ohne diese Angaben die Kündigung unwirksam ist.

Unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB der Kunden durch Schriftformerfordernis

Darüber hinaus habe das Schriftformerfordernis nach Ansicht des Landgerichts die Kunden unangemessen benachteiligt, so dass die Klausel auch deswegen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war. Die unangemessene Benachteiligung habe darin gelegen, dass allein für die Kündigung die Schriftform erforderlich war, während sämtliche andere Kommunikation, einschließlich des Vertragsschlusses, nicht der Schriftform bedurfte. Durch das besondere Formerfordernis sei die Erklärung einer Kündigung erschwert worden.

Kein Vorliegen einer Missbrauchsgefahr

Das Landgericht konnte anders als die Betreiberin des Dating-Portals kein Identitätsproblem und somit keine Missbrauchsgefahr erkennen. Denn sämtliche Kunden haben über einen eigenen Account und über ein eigenes Passwort verfügt. Kunden, die kostenpflichtige Leistungen in Anspruch nahmen, haben sich zudem mit Namen und Bankverbindung bzw. Kreditkarte anmelden müssen. Auch sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar gewesen, warum jemand den Vertrag eines anderen Kunden kündigen sollte, insbesondere da ein jederzeitiger Neuabschluss möglich war. Des Weiteren verwies das Gericht darauf, dass bei eventuellen Identitätszweifeln die Portalbetreiberin hätte nachfragen und vom Kunden eine Bestätigung verlangen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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