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Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016
22 O 1983/13 -

Dash-Cam-Aufzeichnungen durch parkenden PKW: Grund­stücks­eigentümer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Interesse an Privatsphäre wiegt schwerer als Interesse an Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen

Wird ein PKW derart geparkt, dass durch die im Fahrzeug befindliche Dash-Cam ein Wohngrundstück überwacht werden kann, so steht dem Grund­stücks­eigentümer ein Unter­lassungs­anspruch zu. Denn das Interesse am Schutz der Privatsphäre wiegt schwerer als das Interesse an der Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen. Dash-Cam-Aufzeichnungen sind zudem wegen eines Verstoßes gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz als Beweismittel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten Dash-Cam beobachtet werden. Die Dash-Cam schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minute auf. Die Eigentümer des Wohnanwesens sahen sich dadurch in unzulässiger Weise überwacht und klagten daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verstoßes gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das Landgericht Memmingen entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümer. Ihnen habe nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch das Anfertigen der Videoaufnahmen habe die Erzieherin gegen § 6 b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer verletzt.

Keine Rechtfertigung der Aufnahmen aufgrund Aufklärung möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen

Die Aufnahme durch die Dash-Cam sei nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gerechtfertigt gewesen (§ 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG), so das Landgericht. Zwar habe die Erzieherin ein Interesse daran haben können, durch den Betrieb der Dash-Cam die Aufklärung von Unfällen oder Sachbeschädigungen verbessern zu wollen. Allerdings haben die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre überwogen. Allein die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens (vgl. AG München, Hinweisbeschl. v. 13.08.2014 - 345 C 5551/14 -).

Vorschrift nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar

Soweit die Erzieherin anführte, dass sich aus § 6 b Abs. 2 BDSG ergebe, dass die Vorschrift nur auf stationierte Kameras anwendbar sei, folgte dem das Landgericht nicht. Dies sei zum einen nicht aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich. Zum anderen sei die Dash-Cam im vorliegenden Fall stationär verwendet worden, da für einen längeren Zeitraum aus einem am gleichen Ort parkenden Fahrzeug heraus gefilmt worden sei.

Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel

Nach Ansicht des Landgerichts seien Dash-Cam-Aufzeichnungen ohnehin als Beweismittel unzulässig. Denn würde man solch rechtwidrig erlangte Videoaufnahmen zulassen, würde dies zu einer weiteren Verbreitung von Dash-Cams und daher zu einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrs führen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde völlig ausgehöhlt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Landgericht Memmingen, ra-online (vt/rb)

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