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Landgericht Marburg, Urteil vom 06.10.1993
5 S 51/93 -

Fahrzeugschaden aufgrund wegrollenden Einkaufswagen: Privat­haft­pflicht­versicherung muss für Schaden aufkommen

Gefahr des Fahrzeuggebrauchs begründete nicht Fahrzeugschaden

Wird ein Fahrzeug auf einem Parkplatz durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, so muss dafür die Privat­haft­pflicht­versicherung einstehen. Da der Fahrzeugschaden nicht auf der Gefährlichkeit des Fahrzeuggebrauchs beruht, besteht keine Leistungspflicht für die Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Marburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ein Supermarktkunde im Februar 1991 die Getränkekisten aus dem Einkaufswagen in sein Fahrzeug verladen wollte, rollte der Einkaufswagen los und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Der Supermarktkunde beanspruchte daraufhin seine Privathaftpflichtversicherung. Da diese jedoch meinte, die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse für den Schaden aufkommen, da der Schaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei, und sich daher weigerte zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Versicherungsschutz bestand

Das Landgericht Marburg entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Dieser habe Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber seiner Privathaftpflichtversicherung. Zwar müsse die Versicherung nicht für solche Schäden aufkommen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden oder während des Be- oder Entladens entstanden sind. Dies sei hier aber auch nicht der Fall gewesen.

Kein Schaden durch Fahrzeuggebrauch

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers entstanden. Denn durch den Fahrzeuggebrauch wird nur dann ein Schaden verursacht, wenn die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Schaden durch die Gefahr des mit Rollen und ohne Feststellvorrichtungen versehenen Einkaufswagens ausgegangen.

Verladen von Einkäufen keine typische Fahrerhandlung

Zudem stelle das Verladen von Einkäufen keine typische Fahrerhandlung dar, so das Landgericht. Vielmehr sei dies eine Handlung, die durch jeden anderen Verkehrsteilnehmer, wie etwa der Beifahrer oder der Radfahrer, vorgenommen werden kann. Ein Bezug zum Fahrzeug habe daher nicht bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Landgericht Marbrug, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 221/rb)

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