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Wenn Anwälte vor Gericht ihre Mandanten verteidigen, müssen sie nicht notwendiger Weise eine Krawatte tragen. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Mannheim hervor, das im so genannten "Krawattenstreit" entschieden hat. Das Amtsgericht Mannheim hatte einen Anwalt, der als Nebenkläger in einem Strafprozess aufgetreten war und keinen Langbinder trug, Ende Oktober 2008 aus der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat auf die Beschwerde eines Mannheimer Rechtsanwalts festgestellt, dass dessen Zurückweisung in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am 27.10.2008 als anwaltlicher Beistand des Nebenklägers rechtswidrig war.
Im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts ist der Vorgang wie folgt festgehalten: " Das Gericht stellt fest, dass der Nebenklägervertreter RA unter der Robe keine
RA ... wird aufgefordert, sich eine
Es wird angeboten, die Verhandlung hierfür für 15 Minuten zu unterbrechen. Das Gericht weist darauf hin, dass RA ... gem. § 176 GVG von der Verhandlung ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht auftritt.
RA ..., dem Nebenkläger und allen anderen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Verteidiger RA ... bietet RA ... an, ihm eine
Die Verhandlung wird unterbrochen von 9.13 Uhr - 9.15 Uhr.
Es ergeht Beschluss gem. Anlage.
RA ... entfernt sich aus dem Sitzungssaal.
Dem Nebenkläger wird bekannt gegeben, dass das Gericht nicht beabsichtigt, die Verhandlung zu unterbrechen, da zum einen die Sachlage sowohl ihm als auch dem Nebenklägervertreter bekannt war. Zum anderen dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Nachteile entstehen, wie z.B. einem Angeklagten.
Der Nebenkläger stellt hierzu keinen Antrag..."
Durch diesen als Anlage zu Protokoll genommenen Beschluss wurde der Nebenklägervertreter "für die Hauptverhandlung vom 27.10.2008 ... gemäß § 176 GVG zurückgewiesen und solange nicht zugelassen, als er entgegen § 21 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des GVG und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die übliche Amtstracht nicht trägt".
Das Amtsgericht Mannheim hatte seine Entscheidung - gestützt auf eine Rechtsverordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 01.07.1976 - damit begründet, dass der Anwalt unter seiner geschlossenen Robe zwar einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, nicht aber eine
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung betont, dass das Tragen einer
Eine Entscheidung dieser Frage bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, da die Zurückweisung jedenfalls ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig war. Nach Ansicht der Kammer hatte das Amtsgericht insbesondere nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass die Wirkungen der Zurückweisung vor allem auch den Nebenkläger trafen, der nunmehr - jedenfalls was seine rechtliche Beratung anbelangte - weitgehend auf sich allein gestellt gewesen war, zumal der Anwalt in geschlossener Robe auftrat und seine darunter getragene Kleidung nicht dazu angetan erschien, die Würde des Gerichts in Frage zu stellen.
§ 1
(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz 1. aus Samt bei Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten, 2. aus Wollstoff bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem
(2) Von den ehrenamtlichen Richtern sind nur die Handelsrichter zum Tragen der Amtstracht berechtigt und verpflichtet.
(3) Für Bedienstete, die gemäß § 9 Abs. 2 und § 10 AGGVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatsanwalts oder Amtsanwalts betraut sind, gelten die Bestimmungen über deren Amtstracht entsprechend. Sie dürfen auch die Amtstracht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tragen.
§ 2
(1) Die Amtstracht der Rechtsanwälte entspricht der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte. Der Besatz ist aus Seide; Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart können auch einen Samtbesatz tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; zur Amtstracht können auch andere nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden.
(2) In den Sitzungen vor dem Amtsgericht in Zivilsachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Rechtsanwälte davon absehen, ihre Amtstracht zu tragen. In Ehesachen vor dem Familiengericht ist die Amtstracht zu tragen.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7354
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