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Das Landesarbeitsgericht Hannover (LAG) hat entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig ist.
In der Sitzung des Arbeitsgerichts Nienburg erschien der beschwerdeführende
Diesen Beschluss hob das LAG auf Beschwerde des Rechtsanwalts hin auf. Das Gericht befand, das bei seiner Entscheidung dahingestellt bleiben könne, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht bestehe. Für den Eingriff in die Rechte des Anwalts bedürfe es jedenfalls einer Ermächtigungsgrundlage. Als solche kämen nur die §§ 176 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), nach denen die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliege, in Betracht. Es gehe dabei letztlich nicht vorrangig um die Frage, ob der Anwalt zum Tragen einer Amtstracht (Robe) verpflichtet gewesen sei, sondern um die Frage, ob für den Fall des Nichttragens der Robe ein Ausschluss des Prozessbevollmächtigten berechtigt sei. Ein Ordnungsmittel kann nach diesen Vorschriften ausschließlich gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige oder nicht beteiligte Personen ausgesprochen werden. Rechtsanwälte werden aber nicht genannt. § 176 GVG gebe damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird - nicht aber, weitergehende Maßnahmen durchzuführen.
Und selbst für Fall, dass § 176 GVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, stellten die Richter klar, dass der Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt sei. Das GVG rechtfertige Maßnahmen, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung betreffen. Betroffen sei damit die äußere Ordnung der Sitzung. Geschützt werde durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwalts als
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6952
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