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Bezahlt der Hundehalter eine Tierarztrechnung nicht, so kann der Tierarzt grundsätzlich an dem Hund das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ausüben. Ein solches Recht besteht nur dann nicht, wenn der Hund an Vereinsamungsgefühlen oder seelischen Schmerzen leidet, organische Krankheiten entstehen oder auf den Halter besonders fixiert ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2001 wurde ein altdeutscher Boxerhund eines Hundezüchters in einer Tierklinik operiert. Da sich der Züchter nachfolgend weigerte die offene
Das Amtsgerichts Alzey erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Seiner Ansicht nach habe dem
Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten des Tierarztes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Hundezüchter habe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Landgerichts sei ein
In Ausnahmefällen sei das
Aus dem Pfändungsschutz für Haustiere gemäß § 811 c ZPO habe sich nach Überzeugung des Landgerichts kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ergeben. Es sei schon zweifelhaft gewesen, ob der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23551
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