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Wer einen Hund in Pflege nimmt und dafür Aufwendungen hat, darf die Herausgabe an den Eigentümer des Hundes solange verweigern, bis dieser die Aufwendungen ersetzt hat (Zurückbehaltungsrecht). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mischlingsrüden. Diesen hatte der Sohn der Klägerin am 27.02.2006 der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Die Klägerin forderte den
Das Amtsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Rückgabe des Hundes nur gegen Zahlung von € 1.680,42 angeordnet. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht München I erfolglos.
"Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des LG München I vom 25.04.2008
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Dokument-Nr. 5969
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