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Untersagungsverfügungen gegenüber in Niedersachsen tätigen Vermittlern von Sportwetten, die von Veranstaltern mit einer Erlaubnis aus einem anderen EU-Staat angeboten werden, bleiben auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010 - Rechtssache C-409/06 u. a. - jedenfalls deshalb sofort vollziehbar, weil das bisherige Geschäftsmodell der privaten Veranstalter rechtswidrig ist. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Nach dem von den Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag dürfen
Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen solche staatlichen Sportwettmonopole unionsrechtlich zulässig sind, und zwar zuletzt mit mehreren auf Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte am 8. September 2010 ergangenen Urteilen. Der EuGH kann jedoch die für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen insbesondere der tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst treffen; dies ist Aufgabe der nationalen Gerichte. Deshalb besteht unverändert Unklarheit, ob das deutsche
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr - wie zuvor bereits die Verwaltungsgerichte Braunschweig und Oldenburg - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten zumindest vorläufig auch weiterhin Bestand haben. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10562
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