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Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019
6 S 1/19 -

Falsche Mieter­selbst­auskunft über Vermögens­verhältnisse rechtfertigt fristlose Kündigung trotz fehlender Mietrückstände

Wohnungsmieter verschwieg Schulden

Verschweigt ein Wohnungsmieter zu Mietbeginn Schulden und gibt damit eine falsche Mieter­selbst­auskunft über die Vermögens­verhältnisse ab, kann ihm trotz dessen, dass keine Mietrückstände vorliegen, gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung Ende 2018 vor einem niedersächsischen Amtsgericht gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Mieter aber zu Mietbeginn in der Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse angegeben hatte, keine Schulden zu haben. Der Vermieter nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der verschwiegenen Schulden zulässig gewesen. Der Mieter habe über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Durch die Falschangabe sei ein wesentliches und berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt worden.

Fehlende Mietrückstände unbeachtlich

Der Umstand, dass das Mietverhältnis keine Mietrückstände aufwies, habe aus Sicht des Landgerichts keine Rolle gespielt. Die pünktliche Zahlung der Miete könne das erschütterte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Zudem bestehe weiterhin die erhöhte Gefahr des finanziellen Ausfalls des Mieters. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht, der der Vermieter durch Einholung ordnungsgemäßer Angaben gerade von vornherein vermeiden will.

Frage nach Vermögenverhältnisse nicht abhängig von Miethöhe

Das Landgericht wies ferner daraufhin, dass die Zulässigkeit der Frage nach den Vermögensverhältnissen nicht von der Miethöhe abhänge. Die Höhe der Mieteinnahmen spiele für die Gefährdung der finanziellen Interessen des Vermieters keine Rolle. Fallen zum Beispiel bei einem Privatmieter die monatlichen Mieteinnahmen weg, mit denen er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten bedient, könne er unabhängig von der Miethöhe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2020
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/GE 2020, 806/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 806Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 806
  • ZMR 2019, 868Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2019, Seite: 868

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