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Vermieter dürfen Interessenten für eine ihrer Wohnungen danach fragen, ob sie Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis haben. Sagt ein Neumieter die Unwahrheit, so kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Mieter einer Wohnung die Frage nach bestehenden
Ein
Die Richter werteten den Querstrich in der
Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Mietinteressent allerdings nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen angeben müsse. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit dem früheren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6224
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