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Landgericht Limburg an der Lahn, Beschluss vom 23.07.2020
7 T 116/20 -

Latente Suizidgefahr und hohes Alter eines Wohnungsmieters rechtfertigen allein keinen Räumungsstopp

Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die latente Suizidgefahr und das hohe Alter eines Wohnungsmieters rechtfertigen für sich genommen nicht, eine Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen und damit eine Zwangsräumung zu stoppen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines rechtskräftigen Räumungsurteils des Amtsgerichts Wetzlar sollten die Mieter eines Hauses im Sommer 2020 zwangsgeräumt werden. Um dies zu verhindern beantragten sie beim Amtsgericht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Sie führten an, dass bei der Mieterin eine Suizidgefährdung bestehe. Dies werde durch ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bestätigt, welche eine latente Suizidgefahr feststellte. Tatsächlich befand sich die Mieterin seit dem Jahr 2007 in psychologischer Behandlung. Wegen des Verlustes ihres Eigenheims wurde sie zudem im Jahr 2018 stationär behandelt. Weiterhin wurde angeführt, dass dem Mieter aufgrund seines Alters von 70 Jahren ein Umzug nicht zugemutet werden könne. Das Amtsgericht Wetzlar wies den Antrag auf Räumungsschutz zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter.

Kein Anspruch auf Räumungsschutz

Das Landgericht Limburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumungsschutz bestehe nicht.

Latente Suizidgefahr nicht ausreichend

Nach Auffassung des Gerichts sei die Mieterin in der Lage, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um der mit der Räumung verbundenen Belastung zu begegnen. Aufgrund des bereits erfolgten Verlustes des Eigenheims, sei ihr bekannt, dass sich eine entsprechende Situation negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken könne. Angesichts der Vorgeschichte und des Umstands, dass der Mieterin seit über einem Jahr bekannt war, dass sie aus dem Haus ausziehen muss, erschließe sich nicht, warum die Mieterin nicht in fachärztlicher Behandlung ist. Zudem belege die attestierte latente Suizidgefahr nicht, dass Auslöser für einen etwaigen Suizid die anstehende Räumung sei.

Hohes Alter begründet ebenfalls keine Räumungsstopp

Auch das hohe Alter des Mieters begründe nach Ansicht des Landgerichts keinen Räumungsstopp. Das Alter sei allein keine tragfähige Grundlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Beschluss vom 09.07.2020
    [Aktenzeichen: 81 M 1989/20]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1322Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1322

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