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Landgericht Leipzig, Urteil vom 30.04.2015
08 O 2084/14 -

Gebühr von bis zu 50 Euro für gescheiterten Zahlungseinzug zu hoch

Pauschal geforderter Betrag übersteigt zu erwartenden Schaden des Unternehmens

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Unternehmen keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen darf, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte das Unternehmen Unister, das unter anderem das Reiseportal fluege.de. betreibt, in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Gebühr als überzogen und intransparent kritisiert.

LG erklärt pauschale Gebühr für unzulässig

Das Landgericht Leipzig schloss sich dieser Auffassung an und erklärte die Pauschale für unzulässig, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren hatte Unister eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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