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Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2014
312 O 373/13 -

LG Hamburg untersagt unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen von Callmobile

Allgemeine Betriebskosten dürfen nicht auf Kunden überwälzt werden

Das Landgericht Hamburg hat der Callmobile GmbH untersagt, für eine Mahnung 5,95 Euro und für eine Rücklastschrift 15 Euro von ihren Kunden zu verlangen. Diese Klauseln im Preisverzeichnis des Mobilfunkanbieters sind unwirksam. so das Gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Callmobile GmbH für eine Mahnung 5,95 Euro verlangt. Für eine Rücklastschrift aufgrund einer fehlenden Kontodeckung sollten Kunden 15 Euro zahlen. Callmobile hatte zur Verteidigung der hohen Pauschalen mehrere Kosten zusammengestellt, die ihr durch Rücklastschriften und Mahnungen angeblich entstehen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Gebühren als überzogen kritisiert, da sie die für Mahnungen und Rücklastschriften entstehenden Kosten des Anbieters bei weitem überstiegen.

Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Meinung an. Nach Auffassung der Richter war kein einziger der von Callmobile aufgezählten Posten ausreichend begründet. Vielmehr enthielt die Berechnung auch allgemeine Betriebskosten, die nach der Rechtsprechung nicht auf die Kunden überwälzt werden dürfen. So rechnete Callmobile in die Pauschale für Rücklastschriften auch Personalkosten und einen Betrag für den vermeintlich entgangenen Gewinn ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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