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Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt das Unternehmen
Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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