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Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet bis zu fünfmal täglich die Wohnung zu lüften, um eine Schimmelbildung zu verhindern. Dem Mieter ist insofern nur ein dreimaliges tägliches Lüften zuzumuten. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Das Amtsgericht Donaueschingen wies die Klage ab, da den Mietern ein
Das Urteil des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Konstanz bestätigt. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Mietsache mangelbehaftet war und die
Dabei sei es nicht darauf angekommen, so das Landgericht weiter, ob Feuchtigkeitsschäden überhaupt durch ein entsprechendes Wohnverhalten verhindert werden können. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges Wohnverhalten überhaupt zumutbar sei. Der Mangel der Wohnung habe hier also darin gelegen, dass eine Schimmelbildung durch übliches Wohnverhalten nicht mehr vermeidbar war. Eine unzureichende Beheizung oder Belüftung der Wohnung durch die
Nach Ansicht des Landgerichts müsse ein
Zudem dürfe nach Ansicht des Gerichts eine tägliche Lüftung von höchstens dreimal gefordert werden. So habe zum Beispiel das Amtsgericht Mitte einen Mangel der Mietsache bejaht, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15931
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