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Bevor ein Mieter wegen Schimmelbefalls fristlos kündigen kann, muss er dem Vermieter den Schimmelbefall mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen. Die hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter die Zahlung ausstehender
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht und urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser die Möglichkeit habe, den Schimmelpilzbefall zu beseitigen. Dies gelte auch bei einer fristlosen Kündigung wegen einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung i. S. d. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB. Zwar werde mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter erleichtert. Eine Frist stehe dieser Erleichterung aber auch bei einer Gesundheitsgefährdung nicht entgegen. Der Mieter konnte ohne diese Frist nicht sofort kündigen.
BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5965
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