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Liest der Empfänger eines Angebots dieses nicht sorgfältig durch, so kann er später den Vertrag nicht mit der Begründung anfechten, er habe diesen nicht gewollt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung. Die Klägerin betrieb ein
Das Amtsgericht Münster gab der Klägerin Recht. Ihr habe der Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei ein Vertrag geschlossen worden. Das Schreiben der Klägerin sei nach seiner gesamten Aufmachung nach als Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu verstehen gewesen. Dieses Angebot habe der Beklagte durch die Unterzeichnung und Zurücksendung auch angenommen.
Der Vertrag sei auch nicht durch eine Anfechtung des Beklagten gemäß § 142 BGB
Ein
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Vertrag auch nicht sittenwidrig gewesen. Ein Vertrag könne dann sittenwidrig sein, wenn ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dies bestimme sich im vorliegenden Fall nicht nach dem verbundenen Aufwand der Veröffentlichung auf dem Portal, sondern danach, wie stark dieses Portal besucht werde. Dazu habe aber der Beklagte nichts vorgetragen. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14801
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