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Veranstaltet ein Gastwirt eine "Nubbelverbrennung", so hat er dafür Sorge zu tragen, dass Personen bzw. Sachen nicht zu Schaden kommen. Kommt er dieser Schutzpflicht nicht nach, haftet er im Falle eines Schadenseintritts auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht von Karnevalsdienstag zum Aschermittwoch organisierten die Betreiber einer Gaststätte eine "Nubbelverbrennung". Dabei kam es durch Gäste zu einer
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe gegen die Gaststättenbetreiber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn diese haben ihre
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Gaststättenbetreiber verpflichtet gewesen, bei der "Nubbelverbrennung" alle Vorkehrungen zu treffen, um Personen oder Sachen Dritter vor Schäden zu schützen. Sie seien zur Vornahme von Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil sie als
Dem Fahrzeugeigentümer sei nach Einschätzung des Landgerichts auch kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten gewesen. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass dieser am Karnevalsdienstag mit seinem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 799/rb)
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Dokument-Nr. 17466
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