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Amtsgericht Essen, Urteil vom 03.02.1988
20 C 691/87 -

Schadensersatz für abgeschnittenen Schlips an "Weiberfastnacht"

Schlipsträger können Abschneiden ihrer Krawatte auch an Karneval verweigern

Auch an Weiberfastnacht führt das Abschneiden eines Schlipses nur bei Einwilligung des Krawatten­eigentümers nicht zur Schadens­ersatzpflicht. Dies entschied das Amtsgericht Essen.

Der Kläger hatte an Weiberfastnacht ein Reisebüro in einem Einkaufszentrum betreten. Er war äußerst gepflegt gekleidet und trug eine Krawatte. Die Beklagte trat sogleich auf ihn zu und versuchte, ohne den Kläger zu fragen, ihm die Krawatte abzuschneiden, die dabei so beschädigt wurde, dass sie nicht mehr tragbar war. Der Kläger hatte nicht eingewilligt. Die Beklagte bot dem Kläger, der zu einem geschäftlichen Termin unterwegs war, sofort an, sich im Einkaufszentrum eine neue Krawatte zu kaufen. Dies lehnte der Kläger jedoch ab.

Unrechtsgehalt der Eigentumsverletzung trotz Sozialadäquanz bejaht

Im Prozess vertrat die Beklagte die Auffassung, dass es allgemeiner Gepflogenheit am Weiberfastnachtstag entspreche, Herren die Schlipse abzuschneiden. Sie habe den Kläger auch nicht unter Ausnutzung einer körperlichen Überlegenheit zur Duldung des Abschneidens gezwungen. Der Kläger habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, dieser Handlung zu widersprechen. Das Amtsgericht indes gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung. Diese sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe bewusst und damit vorsätzlich gehandelt. In solchen Fällen sei es nach der herrschenden Rechtsprechung unzweifelhaft, dass nicht aus Gründen der Sozialadäquanz dem verwirklichten Erfolg der Unrechtsgehalt abgesprochen werden könne.

Keine Rechtfertigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung

Die Tat sei auch nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe nicht in sie eingewilligt. Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei kein Raum. Denn eine mutmaßliche Einwilligung komme im Zivilrecht nur dann als Rechtfertigung in Betracht, wenn das betroffene Opfer nicht in der Lage sei, ausdrücklich die Einwilligung selbst zu erklären. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich der Schuldhaftigkeit ihres Handelns sei der Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen, denn die irrtümliche Annahme einer Einwilligung führe weder zur Rechtfertigung noch zum Schuldausschluss. Schon leichte Fahrlässigkeit reiche zur Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes aus.

Kein Mitverschulden durch Krawattentragen an Weiberfastnacht

Den Kläger treffe überdies kein Mitverschulden, das darin gelegen haben könnte, dass er überhaupt eine Krawatte an jenem Tag getragen habe. Zwar möge es allgemeiner Tradition entsprechen, am Altweiberfastnachtstage Herren Krawatten abzuschneiden, doch beschränke sich diese Sitte jedenfalls im Essener Raum darauf, an der Arbeitsstätte oder bei Bekannten, nicht aber gänzlich Fremden, die Krawatte abzuschneiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2016
Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (vt/we)

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