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Eine unverbindliche Preisempfehlung, die allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, ist nichtig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Verschiedene Anbieter bewarben ihre unter Eigenmarken exklusiv vertriebenen Instrumente und
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Geschäftsmodell u. a. wegen Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i. S. der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG. Zwei Verfahren konnten außergerichtlich beendet werden (M 2 0105/12, M 2 0168/12). Im verbleibenden Fall (M 2 0167/12) bestätigte nun das Landgericht Köln die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale und leitete die mündliche Verhandlung mit der Frage ein, wie man sich auf diese Klage überhaupt aussichtsreich verteidigen wolle. Die unverbindliche Preisempfehlung darf auch weiterhin kein Instrument sein, welches allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 15389
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