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Landgericht Köln, Urteil vom 14.02.2013
31 O 474/12 -

Irreführende Preiswerbung mit fiktiver UVP unterbunden

Wettbewerbszentrale beanstandet Geschäftsmodell verschiedener Anbieter wegen Irreführung über Verhandensein eines besonderen Preisvorteils

Eine unverbindliche Preisempfehlung, die allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, ist nichtig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Verschiedene Anbieter bewarben ihre unter Eigenmarken exklusiv vertriebenen Instrumente und Musikzubehör, indem sie dem eigenen Preis jeweils eine deutlich höher angesetzte „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gegenüber stellten. Die Differenz wurde als „Ersparnis“ jeweils in Prozent und Euro angegeben. Für die überwiegend aus Fernost stammenden Produkte gab es aber weder eine Herstellerpreisempfehlung noch einen Markt, wo die ausgelobten UVP-Preise realistisch erzielt werden konnten.

LG Köln bestätigt Beanstandungen der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Geschäftsmodell u. a. wegen Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i. S. der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG. Zwei Verfahren konnten außergerichtlich beendet werden (M 2 0105/12, M 2 0168/12). Im verbleibenden Fall (M 2 0167/12) bestätigte nun das Landgericht Köln die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale und leitete die mündliche Verhandlung mit der Frage ein, wie man sich auf diese Klage überhaupt aussichtsreich verteidigen wolle. Die unverbindliche Preisempfehlung darf auch weiterhin kein Instrument sein, welches allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen. Dies gilt erst Recht, wenn der Empfehlende mit dem Anbieter identisch ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 15389 Dokument-Nr. 15389

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