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Die Preiswerbung eines Telekommunikationsanbieters, der in einem Fernsehspot und im Internet für die Buchung einer All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro inklusive eines SAMSUNG Galaxy S Handys für "0,- €" neben einen durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro warb, ist irreführend und somit unzulässig. Dies entschied das Landgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall warb das Telekommunikationsunternehmen im Fernsehen und im
"Unbegrenzt im
Diejenigen, die den Tarif mit
Auch auf der Startseite ihres Internetauftrittes warb die Beklagte für den All-Net-Flat-Tarif zum Preis von 29,99 Euro und daneben wieder mit einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro, ohne Erläuterung. Gleichzeitig bildete sie neben der Darstellung der Flat ein
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese beiden Werbemaßnahmen wegen Irreführung, da sie den nicht zutreffenden Eindruck vermitteln, die
Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es sieht in der Fernsehwerbung eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Angabe von 0,- Euro neben dem
Auch die Werbeangabe "unbegrenzt im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15022
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