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Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2011
1 O 448/10 -

Irreführende Werbung für Internet-Flatrate unzulässig

Auf Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer muss deutlich hingewiesen werden

Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall versprach die Deutsche Telekom in ihrer Werbung für das Paket "Call & Surf Comfort VDSL": "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung". Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Dort war zu lesen, dass sich der Internetzugang für den Rest des Monats auf 6 Mbit/s verlangsamt, wenn in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschritten werden. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.

Hinweis auf Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung nicht ausreichend, um Irreführung zu beseitigen

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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