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Landgericht Köln, Urteil vom 26.08.2021
2 O 292/19 -

Notarielle Beurkundung einer Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf

Formerfordernis bei Reservierungsgebühr in Höhe von über 10 % einer üblichen Maklerprovision

Vereinbart ein Grund­stücks­eigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr, so muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden, wenn die Gebühr über 10 % einer üblichen Maklerprovision liegt, einen Wert von 5.000 € übersteigt oder relativ bei 0,3 % des Kaufpreises liegt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 vereinbarten die Eigentümer einer Immobilie mit einem Kaufinteressenten, dass dieser eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 € für den Kauf des Grundstücks zahlen soll. Nachdem der Kaufinteressent sein Angebot zurückzog, weil eine Baugenehmigung nicht vorlag und auch nicht erteilt werden konnte, beanspruchte er die gezahlte Gebühr zurück. Der Kaufinteressent hielt die Reservierungsvereinbarung für unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet wurde. Da die Grundstückseigentümer dies anders sahen, erhob der Kaufinteressent Klage.

Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Reservierungsgebühr gemäß § 812 BGB zu. Die von den Parteien unterzeichnete Reservierungsvereinbarung sei gemäß §§ 125, 311b BGB wegen Formnichtigkeit unwirksam, da keine notarielle Beurkundung erfolgte. Das Formerfordernis bestehe, wenn die Gebühr über 10 % einer üblichen Maklerprovision liege, einen Wert von 5.000 € übersteige oder relativ bei 0,3 % des Kaufpreises liege. Im vorliegenden Fall habe die Reservierungsgebühr sogar 20 % der üblichen Maklerprovision gelegen, die 4,02 % des Kaufpreises betragen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2022
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1435Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1435

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