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Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobilienmaklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung. Die
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 02. April 2015 - 235 C 33/15 - wertete das Landgericht eine
Die Reservierungsvereinbarung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, so das Amtsgericht im oben genannten Urteil, wonach Maklerprovisionsansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen. Für die Kaufinteressenten sei es aber nicht sicher, dass sie tatsächlich das reservierte Objekt erwerben können. Die Maklerin könne nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten den Kaufvertrag abschließe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23626
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