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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016
15 O 152/16 -

Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten dar

Entgeltliche Re­servierungs­vereinbarung für Kaufinteressenten nicht von Vorteil

Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Re­servierungs­vereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobilienmaklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Reservierungsgebühr für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Reservierungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund fehlender Vorteile

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 02. April 2015 - 235 C 33/15 - wertete das Landgericht eine Reservierungsgebühr als unangemessene Benachteiligung, wenn nicht gewährleistet werde, dass sich aus der kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung für die Kaufinteressenten nennenswerte Vorteile ergeben. Mit der Reservierungsvereinbarung seien keine nennenswerten Vorteile für die Kaufinteressenten verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu geführt, dass die Maklerin für ihre vom Verkäufer beauftragte Maklertätigkeit sich zugleich eine von dem Erfolg ihrer Bemühungen unabhängige weitere Vergütung von der reservierenden Käuferseite versprechen lasse.

Reservierungsvereinbarung weicht von gesetzlicher Regelung zur Maklerprovision ab

Die Reservierungsvereinbarung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, so das Amtsgericht im oben genannten Urteil, wonach Maklerprovisionsansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen. Für die Kaufinteressenten sei es aber nicht sicher, dass sie tatsächlich das reservierte Objekt erwerben können. Die Maklerin könne nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten den Kaufvertrag abschließe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 478Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 478

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