wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016
15 O 152/16 -

Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten dar

Entgeltliche Re­servierungs­vereinbarung für Kaufinteressenten nicht von Vorteil

Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Re­servierungs­vereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobilienmaklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Reservierungsgebühr für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Reservierungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund fehlender Vorteile

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 02. April 2015 - 235 C 33/15 - wertete das Landgericht eine Reservierungsgebühr als unangemessene Benachteiligung, wenn nicht gewährleistet werde, dass sich aus der kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung für die Kaufinteressenten nennenswerte Vorteile ergeben. Mit der Reservierungsvereinbarung seien keine nennenswerten Vorteile für die Kaufinteressenten verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu geführt, dass die Maklerin für ihre vom Verkäufer beauftragte Maklertätigkeit sich zugleich eine von dem Erfolg ihrer Bemühungen unabhängige weitere Vergütung von der reservierenden Käuferseite versprechen lasse.

Reservierungsvereinbarung weicht von gesetzlicher Regelung zur Maklerprovision ab

Die Reservierungsvereinbarung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, so das Amtsgericht im oben genannten Urteil, wonach Maklerprovisionsansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen. Für die Kaufinteressenten sei es aber nicht sicher, dass sie tatsächlich das reservierte Objekt erwerben können. Die Maklerin könne nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten den Kaufvertrag abschließe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 478Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 478

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_15-O-15216_Reservierungsgebuehr-eines-Immobilienmaklers-stellt-unangemessene-Benachteiligung-der-Kaufinteressenten-dar~N23626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23626 Dokument-Nr. 23626

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.