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Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2018
18 O 33/18 -

Vertrags­strafen­klauseln im Bauvertrag: Kumulation einzelner Vertragsstrafen darf Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten

Bei Verstoß gegen Kumulierungsverbot sind Vertrags­strafen­klauseln unwirksam

Bei der Kumulation einzelner Vertragsstrafen im Rahmen eines Bauvertrags darf die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschritten werden. Wird gegen das Kumulierungsverbot verstoßen, sind die Vertrags­strafen­klauseln wegen unangemessen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde eine Baufirma mit Fassadenarbeiten an einer Gesamtschule in Köln beauftragt. Nach den Vertragsbedingungen des Bauvertrags standen unter anderem mehrere Verstöße bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung unter einer Vertragsstrafe. Für jeden einzelnen Verstoß war eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der Auftragssumme fällig. Nachdem die Auftraggeberin bei einer Baustellenbegehung mehrere Verstöße festgestellt hatte, bestand Streit über die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklauseln. Der Fall kam daher vor Gericht.

Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausen wegen Verstoßes gegen Kumulierungsverbot

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Baufirma. Die Klauseln zur Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die illegale Arbeitnehmerüberlassung seien nach § 307 BGB unwirksam, weil die Höhe der Vertragsstrafe die Baufirma unangemessen benachteilige. Es liege ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot vor. Die Kumulierung einzelner Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei allenfalls dann wirksam, wenn sie eine vertretbare Höhe aufweisen und betragsmäßig nach oben begrenzt werden. Letzteres sei hier nicht der Fall. Zwar beachten die Klauseln die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Obergrenze von 5 %. Der Wortlaut der Klauseln lasse aber eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % im Einzelfall zu. Er erlaube bei mehrfachen Verstößen in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5 %, ohne eine Addition der Vertragsstrafen auszuschließen. Schon bei zwei Verstößen, die der Wortlaut zu einer zehnprozentigen Vertragsstrafe zu addieren erlaubt, sei die zumutbare Grenze der Vertragsstrafe überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 110Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 110

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