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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Er hielt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze von 5 % der Auftrsgssumme für zulässig. Die Regelung einer Obergrenze von 10 % der Auftragssumme benachteiligt dagegen den Autragnehmer unangemessen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:Nach einer vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine
Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene
Die
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Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 1089
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