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Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2014
14 O 427/13 -

Fehlende Urheberbenennung auf einer Bilddatei kann Urheber­rechts­verletzung darstellen

Urheber­rechts­verletzung begründet Unter­lassungs­anspruch des Fotografen

Regeln die Nutzungsbedingungen einer Internetplattform für Fotografien (hier: pixelio.de), dass bei Verwendung eines Bilds der Urheber unter anderem auf der Bilddatei genannt werden muss und kommt der Nutzer dem nicht nach, so liegt eine Urheber­rechts­verletzung vor. Dem Fotograf steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hobbyfotograf veröffentlichte auf einer Internetplattform ein Foto und bot dies zum Download an. Die Nutzungsbedingungen der Plattform sahen dabei vor, dass der Nutzer eines Bilds am Foto selbst oder am Seitenende unter anderem den Urheber nennen soll. Die Betreiberin eines Internetportals verwendete das Bild des Hobbyfotografen für einen veröffentlichten Artikel, ohne jedoch auf der Bilddatei den Urheber zu benennen. Nachdem der Hobbyfotograf die Portalbetreiberin aufgrund dessen erfolglos abmahnte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Bildverwendung. Das Landgericht Köln kam dem nach. Dagegen legte die Portalbetreiberin wiederum Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sie den Urheber am Seitenende des veröffentlichten Artikels bezeichnete. Zudem sei Urheberbenennung auf der Bilddatei technisch nicht möglich.

Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen bestehenden Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Portalbetreiberin zurück. Dem Hobbyfotografen habe gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch, gerichtet auf Veröffentlichung seines Bilds unter dem entsprechenden URL ohne ihn dabei als Urheber zu bezeichnen, zugestanden. Die Betreiberin habe rechtswidrig in das Urheberbenennungsrecht des Hobbyfotografen aus § 13 Abs. 2 UrhG eingegriffen. Wird das Namensnennungsrecht des Urhebers verletzt, so kann er unabhängig davon, ob er der Nutzung des Bilds grundsätzlich zugestimmt hat, verlangen, dass sein Foto ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird.

Benennung des Urhebers am Seitenende des veröffentlichten Artikels genügte nicht

Es habe nach Einschätzung des Landgerichts nicht genügt, dass die Portalbetreiberin am Seitenende des veröffentlichten Artikels, in dem das Bild verwendet wurde, den Urheber benannte. Denn die Verwendung eines Bilds auf verschiedenen URL stelle eine unterschiedliche Verwendung dar, für die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erforderlich ist. Dies gelte unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder nur als Unterseite bzw. als Einbettung einstuft. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und das entsprechende Bild über Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Wird ein Bild daher mehrfach genutzt, so müsse die Urheberbenennung auch mehrfach erfolgen.

Urheberbenennung direkt auf Bilddatei technisch möglich

Darüber hinaus sei eine Urheberbenennung direkt auf der Bilddatei mit Hilfe einer Standardbildbearbeitungssoftware für einen durchschnittlichen Internetnutzer durchaus technisch möglich, so das Landgericht. Andernfalls hätte die Portalbetreiberin technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine isolierte Anzeige bzw. Auffindbarkeit der Bilddatei ohne Urheberbenennung über eine Suchmaschine zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss vom 08.10.2013
    [Aktenzeichen: 14 O 427/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 338Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 338
  • ITRB 2014, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 79
  • K&R 2014, 211Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 211
  • MMR 2014, 265Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 265

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