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Lehnt ein gewerblicher Vermieter eines Veranstaltungsortes für Hochzeiten eine Vermietung an ein homosexuelles Paar ab, so liegt eine gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen der sexuellen Identität vor. Dies kann gemäß § 21 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in Höhe von 1.700 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein homosexuelles Paar für ihre Hochzeit eine Villa anzumieten. Dabei inbegriffen war die Nutzung des Schlafzimmers der Villa. Der Vermieter der Villa nutzte diese zwar auch privat, vermietete sie aber in großem Umfang gewerblich für verschiedene Veranstaltungen, wie etwa Hochzeiten, Familienfeiern oder Pressekonferenzen. Der Vermieter reservierte dem Paar zwar zunächst die Villa für den geplanten Hochzeitstag im August 2014, nahm aber später, noch vor einer ersten Ortsbesichtigung wieder Abstand von einer Vermietung. Er führte an, dass die Überlassung seines Schlafzimmers an ein homosexuelles Paar seine Intimsphäre verletze. Zudem habe seine, auf dem Grundstück in einem Gartenhaus lebende, hochbetagte Mutter ein strenges Moral- und Anstandsempfinden. Das Paar ging von einer
Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und bejahte daher einen Anspruch auf
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Eigentümers zurück. Dem homosexuellen Paar stehe ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Landgerichts habe eine nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unzulässige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25009
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