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Landgericht Köln, Urteil vom 13.11.2015
10 S 137/14 -

Entschädigung von 1.700 EUR wegen Ablehnung der Vermietung einer Villa für Hochzeit eines homosexuellen Paares

Unzulässige Benachteiligung wegen sexueller Identität bei Anbahnung eines Vertrags

Lehnt ein gewerblicher Vermieter eines Veranstaltungsortes für Hochzeiten eine Vermietung an ein homosexuelles Paar ab, so liegt eine gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen der sexuellen Identität vor. Dies kann gemäß § 21 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in Höhe von 1.700 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein homosexuelles Paar für ihre Hochzeit eine Villa anzumieten. Dabei inbegriffen war die Nutzung des Schlafzimmers der Villa. Der Vermieter der Villa nutzte diese zwar auch privat, vermietete sie aber in großem Umfang gewerblich für verschiedene Veranstaltungen, wie etwa Hochzeiten, Familienfeiern oder Pressekonferenzen. Der Vermieter reservierte dem Paar zwar zunächst die Villa für den geplanten Hochzeitstag im August 2014, nahm aber später, noch vor einer ersten Ortsbesichtigung wieder Abstand von einer Vermietung. Er führte an, dass die Überlassung seines Schlafzimmers an ein homosexuelles Paar seine Intimsphäre verletze. Zudem habe seine, auf dem Grundstück in einem Gartenhaus lebende, hochbetagte Mutter ein strenges Moral- und Anstandsempfinden. Das Paar ging von einer Diskriminierung aus und erhob gegen den Eigentümer Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und bejahte daher einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG. Dagegen richtete sich die Berufung des Eigentümers der Villa.

Landgericht bejaht ebenfalls Entschädigungsanspruch

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Eigentümers zurück. Dem homosexuellen Paar stehe ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 850 EUR pro Person und somit insgesamt 1.700 EUR zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vertragsschluss für das Paar aufgrund der Bedeutung der Veranstaltung emotional beladen und sehr wichtig gewesen sei. Zudem habe sich der Eigentümer nicht um Wiedergutmachung bemüht. Ferner habe er bereits im Jahr 2012 eine vergleichbare Diskriminierung begangen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass das Paar noch kein festes Vertrauen in den Vertragsschluss gesteckt habe, da es noch nicht zu einer Ortsbesichtigung kam.

Unzulässige Benachteiligung wegen sexueller Identität

Nach Auffassung des Landgerichts habe eine nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unzulässige Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität bei Anbahnung eines Vertrags vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 510Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 510
  • NZM 2016, 165Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 165

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