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Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014
147 C 68/14 -

Anspruch auf Entschädigung bei Weigerung der Vermietung einer Hochzeitslocation an schwules Paar

Verstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes

Weigert sich der Vermieter einer Hochzeitslocation die Location an ein schwules Paar zu vermieten, weil seine Mutter etwas gegen Homosexuelle hat, so liegt darin ein Verstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG). In einem solchen Fall besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwules Paar beabsichtigte im August 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Für die Feierlichkeiten wollte es eine Villa anmieten, die laut der Internetpräsenz für verschiedene Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, zur Verfügung gestellt wird. Bei Hochzeitsfeiern wird die Villa in der Regel für drei Tage an das Hochzeitspaar vermietet. In dieser Zeit zieht der Vermieter aus der Villa aus und überlässt sein Schlafzimmer dem Paar. Auf dem Grundstück verbleiben jedoch seine Mutter, die zugleich Eigentümerin des Grundstücks ist, und seine beiden Söhne. Nachdem der Vermieter nach einiger E-Mail-Korrespondenz erfuhr, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier handelt, lehnte er eine Vermietung auf Verweis der konservativen Einstellung seiner Mutter ab. Das schwule Paar sah darin eine unzulässige Diskriminierung und erhob daher Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des schwulen Paares. Dem Paar habe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zugestanden. Denn dadurch, dass der Vermieter wegen der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eine Vermietung der Villa ablehnte, habe er gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG verstoßen. Danach sei eine Benachteiligung bei Mietverhältnissen, die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen und bei welchen das Ansehen der Person, wie etwa seine Homosexualität, nach Art des Mietverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat, unzulässig. Dies sei hier der Fall gewesen.

Umstand der Gleichgeschlechtlichkeit hat untergeordnete Rolle gespielt

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Gleichgeschlechtlichkeit des Paares eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies habe sich daraus ergeben, dass laut der Internetpräsenz die Villa für eine Vielzahl von Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, genutzt wird. Dabei sei mit einer Kapazität von 100 bis 150 Personen geworben worden. Bei einer solchen Größenordnung habe der Vermieter keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit dahingehend, welche Personen sich im Laufe der Feier auf dem Grundstück befinden.

Entschädigung von 750 EUR pro Person angemessen

Das Amtsgericht hielt eine Entschädigung von 750 EUR pro Person für erforderlich und angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass angesichts der Wichtigkeit und der Emotionen einer Hochzeit die Absage der Feier besonders schwer wiegte und nachhaltig war. Andererseits habe es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt. Ein wiederholtes oder hartnäckiges Verhalten habe nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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